Inkassokommission

Inkassokommission
Übernahme der Einziehung von Forderungen in eigenem Namen für fremde Rechnung, z.B. durch die Bank für ihre Kunden. Die I. unterliegt den Regeln des (unechten)  Kommissionsgeschäfts (§ 406 HGB).

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Inkasso — (ital.), Einkassierung, die Einziehung von barem Geld für Forderungen, insbes. auf fällige Wechsel, Rechnungen, verloste Effekten, fällige Coupons etc. Im Bankwesen erlangt das Inkassogeschäft eine große Bedeutung, wenn die Bank über ein… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Inkasso — In|kạs|so 〈n.; s, kạs|si; österr.〉 das Einziehen von Außenständen [zu ital. incassare „einkassieren“, eigtl. „in einen Kasten bringen“; zu cassa „Kasten“] * * * In|kạs|so, das; s, s u. (österr. nur) …si [ital. incasso, zu: incassare = Geld… …   Universal-Lexikon

  • Kommissionsgeschäft — I. Begriff:Die geschäftliche Betätigung eines ⇡ Kaufmanns im eigenen Namen für fremde Rechnung, geregelt in §§ 383–406 HGB: Rechtlich ist das K. ein auf eine Geschäftsbesorgung im Sinn des § 675 BGB gerichteter ⇡ gegenseitiger Vertrag. II.… …   Lexikon der Economics

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